Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
Eine Unterbrechung liegt vor, wenn ein ausserordentliches Ereignis die ursprüngliche Ursache rechtlich in den Hintergrund drängt.
Die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs löst die rechtlich relevante Verbindung zwischen dem ursprünglichen Verhalten und dem Schaden. Im schweizerischen Haftpflichtrecht kann dies durch ein aussergewöhnliches Drittverhalten, Selbstverschulden der geschädigten Person oder höhere Gewalt geschehen, wenn der neue Umstand derart ungewöhnlich und überwiegend ist, dass die erste Ursache zurücktritt. Die Schwelle ist hoch: Mitursachen führen meist zu Kürzung oder Aufteilung, nicht zum Wegfall der Kausalität.