Glossar / Immaterialgüterrecht

Erfinderische Tätigkeit

Die erfinderische Tätigkeit ist eine zentrale Voraussetzung der Patentierbarkeit. Eine Erfindung muss sich vom Stand der Technik so unterscheiden, dass sie für eine Fachperson im betreffenden technischen Gebiet am Anmelde- oder Prioritätstag nicht naheliegend war. Die Prüfung betrachtet das technische Problem, die beanspruchte Lösung und das damalige Fachwissen, ohne rückschauende Betrachtung. In der schweizerischen und europäischen Praxis genügt eine blosse handwerkliche Abwandlung oder vorhersehbare Kombination bekannter Merkmale meist nicht; ein nicht naheliegender technischer Beitrag kann dagegen genügen.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.