Gemeinsame Verantwortlichkeit
Gemeinsame Verantwortlichkeit liegt vor, wenn mehrere Parteien Zweck und wesentliche Mittel der Bearbeitung gemeinsam festlegen.
Gemeinsame Verantwortlichkeit beschreibt Situationen, in denen mehrere Akteure gemeinsam entscheiden, weshalb und wie Personendaten bearbeitet werden. Massgebend ist im schweizerischen Recht der tatsächliche Einfluss auf Zwecke und wesentliche Mittel, nicht nur die vertragliche Bezeichnung. Gemeinsame Verantwortliche sollten Zuständigkeiten klar regeln, etwa für Information, Behandlung von Betroffenenrechten, Sicherheitsmassnahmen und Auslandbekanntgaben. Relevant ist dies bei Plattformen, Konzernen, gemeinsamem Marketing, Forschungskooperationen oder Public-Private-Projekten. Davon zu unterscheiden ist die Auftragsbearbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen.