Glossar / Sachen- und Grundstückrecht (Fortgeschritten)

Gemeinschaftliches Eigentum

Das schweizerische Sachenrecht unterscheidet Miteigentum nach ideellen Anteilen und Gesamteigentum. Beim Miteigentum hat jede Person eine Quote und kann grundsätzlich über ihren Anteil verfügen; Nutzung und Verwaltung der Sache müssen koordiniert werden und unterliegen teilweise Mehrheitsregeln. Beim Gesamteigentum gehört die Sache einer Rechtsgemeinschaft, etwa einer Erbengemeinschaft oder Ehegatten im Güterrecht; einzelne frei verfügbare Anteile bestehen nicht. Die Unterscheidung ist wichtig für Verkauf, Teilung, Gläubigerzugriff, Verwaltungskosten und Grundbucheinträge.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.