Gemeinschaftliches Eigentum
Das schweizerische Sachenrecht unterscheidet Miteigentum nach ideellen Anteilen und Gesamteigentum. Beim Miteigentum hat jede Person eine Quote und kann grundsätzlich über ihren Anteil verfügen; Nutzung und Verwaltung der Sache müssen koordiniert werden und unterliegen teilweise Mehrheitsregeln. Beim Gesamteigentum gehört die Sache einer Rechtsgemeinschaft, etwa einer Erbengemeinschaft oder Ehegatten im Güterrecht; einzelne frei verfügbare Anteile bestehen nicht. Die Unterscheidung ist wichtig für Verkauf, Teilung, Gläubigerzugriff, Verwaltungskosten und Grundbucheinträge.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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