Glossar / Strafrecht

Rechtfertigender Notstand

Rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgut beeinträchtigt, um ein anderes vor einer unmittelbaren und anders nicht abwendbaren Gefahr zu schützen. Im schweizerischen Strafrecht muss das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen; die Handlung muss erforderlich und verhältnismässig sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Tat rechtmässig und nicht nur entschuldigt. Der Anwendungsbereich ist eng: blosse Zweckmässigkeit, hypothetische Risiken oder vermeidbare Gefahren genügen nicht; besondere Pflichten können die Abwägung beeinflussen.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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