Rechtskraft
Im schweizerischen Verfahrensrecht erlangt ein Entscheid Rechtskraft, wenn er nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann oder solche Rechtsmittel die Endgültigkeit nicht mehr hindern. Zu unterscheiden sind formelle Rechtskraft, also die Unabänderlichkeit im laufenden Verfahren, und materielle Rechtskraft, also die Bindung der Parteien und Gerichte an das Entschiedene in späteren Verfahren. Reichweite und Wirkung hängen von Entscheidart, Rechtsmittel und Streitgegenstand ab. Rechtskraft ist eng mit der Vollstreckbarkeit verbunden, aber nicht dasselbe.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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