Glossar / Ausservertragliches Haftpflichtrecht

Hilfspersonenhaftung

Hilfspersonenhaftung betrifft Schäden, die Personen verursachen, derer sich jemand zur Unterstützung bedient, etwa Angestellte, Subunternehmer oder Beauftragte. Im schweizerischen Recht unterscheidet sich die Behandlung je nach vertraglicher oder ausservertraglicher Anspruchsgrundlage. Vertraglich kann der Schuldner für Hilfspersonen bei der Erfüllung einstehen. Ausservertraglich stehen Organisation, Auswahl, Instruktion und Überwachung im Vordergrund, mit möglicher Entlastung bei genügender Sorgfalt. Die Haftung verteilt Delegationsrisiken.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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