Massenentlassung
Das schweizerische Recht sieht zusätzliche Pflichten vor, wenn ein Arbeitgeber eine erhebliche Zahl von Kündigungen aus Gründen plant, die nicht in der Person der Arbeitnehmenden liegen. Je nach Betriebsgrösse und Zahl der Entlassungen sind Arbeitnehmervertretung oder Belegschaft zu konsultieren, Informationen offenzulegen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen. Die Konsultation soll Entlassungen vermeiden, deren Zahl verringern oder Folgen mildern. Verstösse können Wirksamkeit, Zeitpunkt oder finanzielle Folgen der Kündigungen beeinflussen.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.