Glossar / Vertieftes Strafrecht und Strafrechtstheorie

Strafmildernde Umstände

Strafmildernde Umstände führen zu einer weniger schweren Sanktion, wenn Vorwerfbarkeit oder Tatschwere geringer erscheinen. In Betracht kommen etwa eingeschränkter Vorsatz, untergeordnete Beteiligung, Provokation, Notlage, Wiedergutmachung, Kooperation, Geständnis, fehlende Vorstrafen, Jugend oder ernsthafte Resozialisierungsbemühungen. Die schweizerische Strafzumessung berücksichtigt persönliche Verhältnisse und Schuld innerhalb des gesetzlichen Rahmens unter Wahrung von Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung. Manche Milderungsgründe sind für bestimmte Situationen ausdrücklich geregelt, andere fliessen in die Gesamtwürdigung von Täter und Tat ein.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

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