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Strafrechtliche Fahrlässigkeit

Strafbare Verletzung einer Sorgfaltspflicht, bei der eine Person ein verbotenes Risiko nicht erkennt oder vermeidet, obwohl sie es müsste.

Strafrechtliche Fahrlässigkeit betrifft Verantwortlichkeit für schädliches Verhalten ohne Vorsatz. Sie liegt vor, wenn eine Person eine rechtlich erhebliche Sorgfaltspflicht verletzt und einen Erfolg verursacht oder ein Risiko schafft, das eine vernünftige Person in der Lage vorhergesehen und vermieden hätte oder das die handelnde Person persönlich hätte erkennen müssen. Im schweizerischen Strafrecht ist Fahrlässigkeit eine eigenständige Haftungsgrundlage, soweit das Delikt fahrlässige Begehung erfasst. Die Beurteilung richtet sich häufig nach Berufsstandards, Verkehrsregeln, Sicherungspflichten, Erfahrung und konkreten Umständen. Fahrlässigkeit ist mehr als ein blosser Unfall, aber weniger als vorsätzliches Handeln einschliesslich Eventualvorsatz. Zu prüfen sind Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit, Kausalität und Tragweite der verletzten Pflicht.

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