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Numerus clausus der dinglichen Rechte

Grundsatz, dass nur gesetzlich anerkannte Arten dinglicher Rechte begründet werden können, zum Schutz von Publizität und Rechtssicherheit.

Der Numerus clausus der dinglichen Rechte bedeutet, dass Private nicht beliebig neue Rechte mit Wirkung gegenüber jedermann schaffen können. Das schweizerische Sachenrecht stellt einen geschlossenen Kreis anerkannter dinglicher Rechte bereit, etwa Eigentum, Dienstbarkeiten, Nutzniessung und Pfandrechte. Vertragliche Pflichten können flexibel gestaltet werden; ein gegenüber Dritten wirkendes dingliches Recht muss jedoch einem gesetzlich vorgesehenen Typ entsprechen und dessen Form- und Publizitätsanforderungen erfüllen. Der Grundsatz schützt Dritte, die Verlässlichkeit des Grundbuchs und die Transparenz des Rechtsverkehrs.