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Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand umfasst die äusseren Merkmale einer Straftat, etwa Handlung, Erfolg, Kausalität, Tatobjekt und Umstände.

Im Strafrecht beschreibt der objektive Tatbestand, was äusserlich verwirklicht sein muss, bevor Strafbarkeit in Betracht kommt. Dazu gehören typischerweise die verbotene Handlung oder Unterlassung, das geschützte Rechtsgut, Tatobjekt oder Opfer, ein erforderlicher Erfolg und der Kausalzusammenhang zwischen Verhalten und Erfolg. Manche Delikte verlangen zusätzliche Umstände, etwa einen öffentlichen Ort oder eine Amtsträgereigenschaft. In der schweizerischen Lehre wird der Tatbestand vor Rechtswidrigkeit und Schuld geprüft, zusammen mit dem subjektiven Tatbestand. Fehlt ein objektives Merkmal, liegt das vollendete Delikt nicht vor; ein Versuch bleibt möglich.

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