Glossar / Öffentliches Beschaffungsrecht

Offenes Verfahren

Im offenen Verfahren publiziert die Auftraggeberin die Ausschreibung, und alle interessierten Anbieterinnen und Anbieter können ein Angebot einreichen. Das schweizerische Beschaffungsrecht sieht es besonders bei Aufträgen oberhalb massgeblicher Schwellenwerte oder bei gewünschtem breitem Wettbewerb vor. Die Auftraggeberin prüft die Eignung der Anbieter und bewertet zulässige Angebote nach den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien. Anders als im selektiven Verfahren gibt es keine vorgängige Präqualifikation vor der Angebotseinreichung. Das offene Verfahren fördert Transparenz und Marktzugang, verlangt aber klare Unterlagen und eine sorgfältige, gleichmässige Bewertung.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.