Glossar / Strafprozessrecht

Untersuchungshaft

Untersuchungshaft gehört zu den schwersten Zwangsmassnahmen im schweizerischen Strafverfahren. Erforderlich sind ein dringender Tatverdacht, ein besonderer Haftgrund wie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr sowie Verhältnismässigkeit. Angeordnet und verlängert wird die Haft durch eine richterliche Behörde, nicht bloss durch die Staatsanwaltschaft. Die beschuldigte Person ist anzuhören, hat Verteidigungsrechte und kann Entlassung oder Überprüfung verlangen. Mildere Ersatzmassnahmen, etwa Meldepflichten oder Sicherheitsleistungen, müssen geprüft werden, wenn sie ausreichen.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.