Glossar / Datenschutzrecht

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Im Datenschutzrecht ist der Begriff des Bearbeitens bewusst weit. Er umfasst das Beschaffen, Erfassen, Ordnen, Speichern, Verwenden, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben, Übermitteln, Zugänglichmachen, Archivieren, Anonymisieren und Löschen von Personendaten. Erfasst sind manuelle und automatisierte Vorgänge, unabhängig davon, ob sie durch Verantwortliche, Auftragsbearbeiter oder Behörden erfolgen. Weil nahezu jede datenbezogene Handlung darunterfällt, prüft die schweizerische Datenschutzpraxis insbesondere Zweckbindung, Verhältnismässigkeit, Transparenz, Sicherheit und die Rechte betroffener Personen im konkreten Kontext.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.