Glossar / Zivilprozess und Zivilstreitigkeiten

Vorsorgliche Massnahmen im Zivilprozess

Vorsorgliche Massnahmen bieten raschen, vorläufigen Schutz, wenn das Abwarten des Endurteils einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen oder die Vollstreckung erschweren könnte. Im schweizerischen Zivilprozess können sie ein Tun, Unterlassen oder Dulden anordnen, Beweise sichern oder den bestehenden Zustand bewahren. Die gesuchstellende Partei muss in der Regel Anspruch, Dringlichkeit und drohenden Nachteil glaubhaft machen; eine Sicherheitsleistung kann verlangt werden. Massnahmen sind vor oder während des Hauptverfahrens möglich und können geändert oder aufgehoben werden. Sie ersetzen den Sachentscheid nicht.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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