Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Schutz gutgläubiger Erwerber, die auf das schweizerische Grundbuch vertrauen, auch wenn die eingetragene Rechtslage fehlerhaft ist.
Im schweizerischen Sachenrecht verleiht das Grundbuch den eingetragenen Rechten eine besondere Beweis- und Vertrauenswirkung. Wer gestützt auf einen Grundbucheintrag gutgläubig ein dingliches Recht erwirbt, wird grundsätzlich geschützt, selbst wenn der Eintrag materiell unrichtig ist. Der Grundsatz dient der Verkehrssicherheit im Grundstückverkehr. Kein Schutz besteht bei Bösgläubigkeit, grober Fahrlässigkeit oder bei Umständen ausserhalb des Grundbuchs, die der Erwerber beachten muss. Gegenüber nicht geschützten Personen bleibt eine Berichtigung möglich.