Glossar / Sachen- und Grundstückrecht (Fortgeschritten)

Kaufsrecht

Das Kaufsrecht, oft als Kaufoption verstanden, erlaubt der berechtigten Person, ein Objekt innert Frist und nach den vereinbarten Bedingungen durch Ausübung zu erwerben. Anders als das Vorkaufsrecht setzt es keinen vorgängigen Verkauf an eine Drittperson voraus. In der schweizerischen Immobilienpraxis sind Preis, Dauer, Objekt und Ausübungsmodalitäten präzise zu regeln. Bei Grundstücken sind Formvorschriften und eine Vormerkung im Grundbuch bedeutsam, damit das Recht gegenüber späteren Eigentümerinnen wirkt und Beweisprobleme vermieden werden.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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