Wiedererwägung
Die Wiedererwägung richtet sich an die Behörde, die den Entscheid erlassen hat. Sie verlangt eine erneute Prüfung, etwa wegen neuer Tatsachen, offensichtlicher Fehler oder veränderter Verhältnisse. Sie unterscheidet sich von Beschwerde oder Rekurs und lässt Rechtsmittelfristen in der Regel nicht neu laufen. Eine Pflicht zur Behandlung besteht nur unter besonderen Voraussetzungen, namentlich wenn erhebliche neue Umstände vorliegen oder das Festhalten am Entscheid offensichtlich unhaltbar wäre.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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