Duplik
Im ordentlichen schweizerischen Zivilverfahren ist die Duplik die zweite Rechtsschrift der beklagten Partei, wenn ein zweiter Schriftenwechsel stattfindet. Sie beantwortet die Replik, hält die Verteidigung aufrecht oder passt sie im zulässigen Rahmen an, nimmt zu neuen oder präzisierten Behauptungen Stellung und äussert sich zu Beweismitteln. Da verspätete Vorbringen im Zivilprozess nur beschränkt zulässig sind, ist die Duplik häufig ein wichtiger Abschluss der Tatsachen- und Beweisbehauptungen. Danach folgen Instruktion, Beweisabnahme, Verhandlung oder Entscheid.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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