Mietzinserhöhung
Bei schweizerischen Wohn- und Geschäftsräumen muss eine Mietzinserhöhung in der Regel auf dem amtlichen Formular mit klarer Begründung und unter Einhaltung der Fristen mitgeteilt werden. Häufige Gründe sind Änderungen des Referenzzinssatzes, Kostensteigerungen, wertvermehrende Investitionen oder eine gültig vereinbarte Indexierung. Mieterinnen und Mieter können eine als missbräuchlich empfundene Erhöhung innert kurzer Frist bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Formfehler können die Erhöhung unwirksam machen.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.