Glossar / Zivilprozess und Zivilstreitigkeiten

Replik

Im schweizerischen Zivilprozess ist die Replik regelmässig die zweite Rechtsschrift der klagenden Partei, wenn das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnet. Sie beantwortet die Klageantwort, präzisiert oder ergänzt Tatsachenbehauptungen im Rahmen der prozessualen Grenzen, nimmt zu Einreden Stellung und äussert sich zu Beweismitteln. Sie ist bedeutsam, weil neue Tatsachen und Beweise später nur eingeschränkt zulässig sind. In einfacheren oder rasch zu behandelnden Verfahren kann das Gericht auf einen vollständigen zweiten Schriftenwechsel verzichten.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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