Materielle Rechtskraft (res judicata)
Res judicata entspricht im schweizerischen Recht der materiellen Rechtskraft. Ein rechtskräftiger Entscheid bindet die Parteien und verhindert, dass dieselbe Streitsache nochmals beurteilt wird. Der Umfang richtet sich insbesondere nach dem Dispositiv, den geltend gemachten Ansprüchen und teils nach den notwendig entschiedenen Vorfragen. Die Rechtskraft dient Rechtssicherheit, Verfahrensökonomie und dem Vertrauen in gerichtliche Entscheide. Sie ist zu unterscheiden von der blossen Überzeugungskraft früherer Urteile sowie von Rechtsmittelfristen: Erst wenn ein Entscheid endgültig ist, entfaltet er seine volle Sperrwirkung.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.