Glossar / Ausservertragliches Haftpflichtrecht

Genugtuung

Im schweizerischen Haftpflichtrecht bezeichnet Genugtuung den Ausgleich immaterieller Unbill, sofern die Beeinträchtigung genügend schwer ist. Sie kann bei körperlichen oder psychischen Leiden, beim Tod naher Angehöriger oder bei schweren Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen werden. Die Höhe wird nach Billigkeit bemessen und berücksichtigt Schwere und Dauer des Leidens, Verschulden, Umstände des Ereignisses und vergleichbare Praxis. Genugtuung ist vom Ersatz finanzieller Schäden zu unterscheiden und fällt meist zurückhaltend aus.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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