Sicherstellung der Parteientschädigung
Die Sicherstellung der Parteientschädigung verpflichtet die klagende Partei unter bestimmten Voraussetzungen zur Kostensicherheit.
Im schweizerischen Zivilprozess kann die beklagte Partei unter gesetzlichen Voraussetzungen verlangen, dass die klagende Partei Sicherheit für eine mögliche Parteientschädigung leistet. Typische Gründe sind ein Wohnsitz im Ausland, Zahlungsunfähigkeit oder andere Umstände, die die spätere Einbringlichkeit gefährden. Die Anordnung schützt nicht den Staat, sondern die Gegenpartei. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, kann dies zur Abschreibung oder zum Nichteintreten auf die Klage führen. Davon zu unterscheiden ist der Gerichtskostenvorschuss.