Notwehr
Ein Rechtfertigungsgrund, der notwendige und verhältnismässige Gewalt zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf sich oder andere erlaubt.
Notwehr rechtfertigt ein Verhalten, das sonst rechtswidrig wäre, wenn es der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs dient. Typische Voraussetzungen sind ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff, Verteidigungswille, Erforderlichkeit der Abwehrhandlung und Verhältnismässigkeit zwischen Bedrohung und eingesetzter Gewalt. Das schweizerische Recht anerkennt Notwehr zum Schutz eigener oder fremder Rechtsgüter; Notwehrexzess kann je nach Umständen, etwa Angst oder Schrecken, unterschiedlich beurteilt werden. Notwehr erlaubt keine Vergeltung, nachdem die Gefahr vorbei ist, und keine Gewalt gegen rechtmässiges staatliches Handeln, ausser wenn dieses selbst rechtswidrig ist. Rechtsordnungen unterscheiden sich bei Rückzugspflichten, Verteidigung von Eigentum und tödlicher Gewalt. Entscheidend bleibt, ob die Abwehr rechtlich angemessen war.