Glossar / Obligationenrecht

Verrechnung

Die Verrechnung erlaubt es einem Schuldner, der zugleich Gläubiger derselben Gegenpartei ist, gegenseitige Forderungen zu neutralisieren. Nach schweizerischem Obligationenrecht braucht es grundsätzlich Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit der Forderungen, Fälligkeit beziehungsweise Durchsetzbarkeit der Verrechnungsforderung und eine Verrechnungserklärung. Die Tilgung erfolgt bis zur Höhe des niedrigeren Betrags. Gesetz, Vertrag oder die Natur der Forderung können die Verrechnung ausschliessen oder beschränken. Praktisch bedeutsam ist sie im Geschäftsverkehr, bei Insolvenzlagen und im Bankwesen.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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