Schwerer Grundrechtseingriff
Im schweizerischen Verfassungsrecht müssen Grundrechtseinschränkungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse oder dem Schutz Dritter dienen und verhältnismässig sein. Ein **schwerer** Grundrechtseingriff verlangt eine qualifizierte Grundlage, in der Regel ein formelles Gesetz und nicht bloss eine offene Verwaltungsregel. Der Kerngehalt des Rechts darf nicht angetastet werden. Beispiele sind Freiheitsentzug, intensive Überwachung oder weitreichende Beschränkungen politischer oder religiöser Betätigung. Entscheidend sind Intensität, Dauer, Betroffenheit und Rechtsschutz.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.