Leerverkauf
Leerverkauf bezeichnet den Verkauf geliehener oder noch nicht gehaltener Effekten und wird wegen Abwicklungsrisiken, Marktstörungen und Missbrauchsgefahren reguliert.
Ein Leerverkauf ermöglicht es Anlegern, von fallenden Effektenkursen zu profitieren, indem sie geliehene oder später zu beschaffende Effekten verkaufen. Er kann Liquidität und Preisbildung fördern, aber bei missbräuchlicher Nutzung Abwicklungsprobleme verursachen oder ungeordnete Märkte verstärken. Die Schweiz kennt kein mit der EU identisches allgemeines Leerverkaufsregime; relevant sind jedoch Regeln der Handelsplätze, Verbote des Marktmissbrauchs, Abwicklungsdisziplin und gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Notmassnahmen. Grenzüberschreitender Handel mit EU-Instrumenten oder auf EU-Handelsplätzen kann EU-Leerverkaufsvorschriften auslösen.