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Einfache Schriftlichkeit

Einfache Schriftlichkeit verlangt grundsätzlich einen schriftlichen Text und die Unterschrift der verpflichteten Partei, sofern kein elektronisches Äquivalent genügt.

Nach schweizerischem Recht setzt einfache Schriftlichkeit voraus, dass der wesentliche Erklärungsinhalt schriftlich festgehalten und von der zu verpflichtenden Person unterzeichnet wird. Die Unterschrift identifiziert die erklärende Person und bringt den Abschlusswillen zum Ausdruck. Die Schriftform kann gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart sein. Eine qualifizierte elektronische Signatur kann in vielen Fällen die eigenhändige Unterschrift ersetzen, vorbehaltlich gesetzlicher Voraussetzungen und Ausnahmen. Ist Schriftlichkeit Gültigkeitserfordernis, fehlt ohne korrekte Unterzeichnung regelmässig die Verbindlichkeit.