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Solidarschuldner

Solidarschuldner schulden dem Gläubiger je die ganze Leistung; der Gläubiger kann wählen, wen er in Anspruch nimmt.

Solidarschuldner sind so verpflichtet, dass jeder zur ganzen Leistung angehalten werden kann, der Gläubiger aber nur einmal Befriedigung erhält. Im schweizerischen Obligationenrecht entsteht Schuldnersolidarität nur bei Vereinbarung, gesetzlicher Anordnung oder klarem Willen nach den Umständen. Handlungen gegenüber einem Schuldner wirken nicht stets gegenüber den anderen; Verjährung, Anerkennung, Einreden und Vergleiche sind daher gesondert zu prüfen. Nach Zahlung kann der leistende Schuldner Rückgriff auf Mitschuldner nehmen, gemäss internem Verhältnis, vermuteten Anteilen oder anderen Zuteilungsgrundsätzen.