Glossar / Obligationenrecht

Real- oder Naturalerfüllung

Real- oder Naturalerfüllung verlangt, dass die Schuldnerin die versprochene Leistung tatsächlich erbringt, etwa eine Sache liefert, ein Recht überträgt oder ein Verhalten unterlässt. Im schweizerischen Recht steht der Erfüllungsanspruch grundsätzlich im Vordergrund, begrenzt durch Unmöglichkeit, Unverhältnismässigkeit, höchstpersönliche Leistungspflichten und Vollstreckungsregeln. Bei manchen Pflichten sind Schadenersatz oder Ersatzvornahme praktischer. Anders als in vielen Common-Law-Systemen ist Naturalerfüllung nicht bloss eine Ausnahme, doch die Durchsetzung hängt von Art der Pflicht und gerichtlichen Mitteln ab.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.