Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand betrifft die mentale Seite strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Er umfasst Vorsatz, Wissen um erhebliche Tatsachen, Eventualvorsatz, besondere Absichten, Beweggründe oder, soweit vorgesehen, Fahrlässigkeit. Die schweizerische Strafrechtsprüfung fragt regelmässig, ob die beschuldigte Person die objektiven Tatbestandsmerkmale mit der verlangten inneren Haltung verwirklichte, bevor Rechtswidrigkeit und Schuld geprüft werden. Manche Delikte verlangen bloss Vorsatz, andere eine besondere Absicht wie Bereicherung oder Nötigungszweck. Fehlt das erforderliche subjektive Merkmal, scheidet eine Verurteilung wegen dieses Delikts aus; ein Fahrlässigkeits- oder minderes Delikt kann möglich bleiben.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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