Untermiete
Nach schweizerischem Mietrecht darf der Mieter die ganze Sache oder Teile davon grundsätzlich mit Zustimmung des Vermieters untervermieten. Der Vermieter darf die Zustimmung nur aus anerkannten Gründen verweigern, etwa wenn die Bedingungen nicht offengelegt werden, missbräuchlich sind oder wesentliche Nachteile entstehen. Der Hauptmietvertrag bleibt bestehen: Der Mieter schuldet dem Vermieter weiterhin Mietzins und vertragsgemässen Gebrauch. Der Untermieter hat einen separaten Vertrag mit dem Mieter. Endet die Hauptmiete, ist die Untermiete praktisch regelmässig betroffen.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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