Subrogation des Sozialversicherers
Durch Subrogation übernimmt der leistende Sozialversicherer Ersatzansprüche der versicherten Person gegen haftpflichtige Dritte.
Die Subrogation verbindet Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht. Erbringt ein schweizerischer Sozialversicherer Leistungen für einen Schaden, den ein haftpflichtiger Dritter verursacht hat, tritt er im Umfang seiner Zahlungen in die entsprechenden Ersatzansprüche der versicherten Person ein. Damit werden Doppelbezug vermieden und die Kosten dem Verantwortlichen oder dessen Versicherer zugewiesen. Nicht gedeckte Ansprüche verbleiben der geschädigten Person, etwa ungedeckter Erwerbsschaden oder gegebenenfalls Genugtuung. Praktisch wichtig sind Kausalität, Zuordnung einzelner Schadensposten und Verjährungsfragen.