Ersatz Einwilligung
Ersatzweise Einwilligung wird benötigt, wenn eine Patientin oder ein Patient nicht entscheiden kann und keine wirksame Patientenverfügung oder Notfallsituation die Behandlung bereits trägt. Das Schweizer Recht sieht eine Reihenfolge möglicher Vertretungen vor, etwa bezeichnete Personen, gesetzliche Vertretungen und nahe Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen. Die Vertretung hat sich am bekannten oder mutmasslichen Willen und am Wohl der betroffenen Person zu orientieren, nicht an eigenen Präferenzen. Fachpersonen müssen wesentlich informieren und dokumentieren. Streitfälle können die Erwachsenenschutzbehörde erfordern.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.