Vorrang des EU-Rechts
Der Vorrang des EU-Rechts verpflichtet Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten, anwendbarem EU-Recht gegenüber entgegenstehendem innerstaatlichem Recht Wirkung zu verschaffen, soweit EU-Kompetenzen bestehen. Er ist eine verfassungsrechtliche Doktrin der EU-Rechtsordnung und sichert deren einheitliche Anwendung. Die Schweiz ist daran nicht wie ein Mitgliedstaat gebunden. Konflikte werden nach schweizerischer Normenhierarchie, völkerrechtlichen Verpflichtungen, Umsetzungsrecht und den Streitbeilegungsmechanismen der einschlägigen Abkommen behandelt.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.