Glossar / Bank- und Finanzrecht

Bürgschaft

Die Bürgschaft ist eine akzessorische Personalsicherheit: Die Bürgin oder der Bürge verpflichtet sich gegenüber der Gläubigerin, für die Schuld einer Drittperson einzustehen, wenn diese nicht leistet. Weil die Haftung von der Hauptschuld abhängt, sind Einreden aus dieser Schuld oft relevant. Das Schweizer Recht behandelt Bürgschaften, besonders von Privatpersonen, mit Schutz- und Formvorschriften, um unüberlegte Verpflichtungen zu vermeiden. Sie ist von der selbständigen Garantie zu unterscheiden, die regelmässig nicht akzessorisch ist. Massgebend sind Wortlaut, Kontext und Parteiwille.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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