Aufschiebende Wirkung
Im schweizerischen Verwaltungsverfahren schützt die aufschiebende Wirkung die beschwerdeführende Person vor dem sofortigen Vollzug einer angefochtenen Verfügung. Sie erhält den bestehenden Zustand, bis die Rechtsmittelinstanz entscheidet, und verhindert schwer rückgängig zu machende Folgen. Sie gilt jedoch nicht ausnahmslos: Das Gesetz kann sie ausschliessen, oder überwiegende öffentliche Interessen und Dringlichkeit können den sofortigen Vollzug rechtfertigen. Die zuständige Behörde kann die Wirkung bestätigen, entziehen, wiederherstellen oder mit Bedingungen verbinden.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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