Drohung
Im schweizerischen Obligationenrecht liegt eine Drohung vor, wenn eine Partei durch unzulässigen Druck zum Vertragsschluss bestimmt wird. Entscheidend ist, dass die Drohung die freie Willensbildung beeinträchtigt und für die Erklärung kausal ist. Sie kann die bedrohte Person oder nahestehende Personen betreffen und auch von Dritten ausgehen. Die betroffene Partei kann den Vertrag grundsätzlich innert der massgebenden Frist anfechten. Blosse wirtschaftliche Verhandlungsstärke oder hartes Feilschen genügt nicht.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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