Glossar / Strafprozessrecht

Opfer

Das schweizerische Recht verleiht Opfern einen besonderen Status innerhalb der Geschädigten. Opfer ist, wer durch die behauptete Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. Daraus folgen Schutz- und Mitwirkungsrechte, etwa schonende Befragung, Begleitung, Information, Schutzmassnahmen und Zugang zur Opferhilfe. Opfer können sich zusätzlich als Privatklägerschaft konstituieren, wenn sie Parteirechte oder Zivilansprüche geltend machen wollen. Der Begriff ist enger als jede wirtschaftliche Schädigung.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.