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Anfechtbarkeit

Rechtswidriger Verwaltungsakt, der wirksam bleibt, bis er von einer zuständigen Behörde angefochten und aufgehoben wird.

Anfechtbarkeit beschreibt die gewöhnliche Folge von Mängeln einer Verwaltungsverfügung: Der Akt ist rechtswidrig, bleibt aber verbindlich, bis er in einem Rechtsmittel-, Einsprache-, Revisions- oder ähnlichen Verfahren aufgehoben wird. Dies dient der Rechtssicherheit und der Handlungsfähigkeit der Verwaltung. Im schweizerischen Verwaltungsrecht führen die meisten Fehler bei Zuständigkeit, Verfahren, Sachverhalt oder Rechtsanwendung nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtbarkeit. Wird die Frist verpasst, kann die Verfügung trotz Mangels rechtskräftig werden, ausser es liegt ausnahmsweise Nichtigkeit vor.

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