Glossar / Obligationenrecht

Mängelgewährleistung

Im schweizerischen Recht ist die Mängelgewährleistung vor allem beim Kauf und beim Werkvertrag zentral. Sie erfasst offene oder verdeckte Mängel, welche Wert oder Tauglichkeit mindern oder zugesicherte Eigenschaften fehlen lassen. Die berechtigte Partei muss die Leistung in der Regel prüfen und Mängel rechtzeitig rügen; andernfalls kann sie als genehmigt gelten. Je nach Vertragstyp kommen Wandelung, Minderung, Nachbesserung, Ersatzlieferung und unter Umständen Schadenersatz in Betracht. Gewährleistungsausschlüsse sind möglich, jedoch bei arglistigem Verschweigen beschränkt.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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