Klagerückzug
Im schweizerischen Zivilprozess kann die klagende Partei ihre Klage zurückziehen und damit das hängige Verfahren ohne Sachurteil beenden. Je nach Zeitpunkt und Umständen kann der Rückzug kostenrechtlich wie ein Unterliegen wirken, insbesondere hinsichtlich Gerichtskosten und Parteientschädigung. Er kann auch beeinflussen, ob derselbe Anspruch erneut eingeklagt werden darf, namentlich wenn das Prozessrecht dem Rückzug endgültige Wirkung beimisst oder die Gegenpartei darauf vertraut hat. Das Gericht schreibt das Verfahren ab und regelt die Kosten. Ein Rückzug ist keine Einigung der Parteien.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.