Glossar / Verwaltungsverfahren

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist eine vorsorgliche prozessuale Anordnung, mit der eine Verfügung vor dem endgültigen Beschwerdeentscheid vollzogen werden darf. In der schweizerischen Praxis verlangt er eine Interessenabwägung: Das öffentliche oder private Interesse am sofortigen Vollzug muss das Interesse der beschwerdeführenden Person am Erhalt des bestehenden Zustands überwiegen. Besonders sorgfältig zu prüfen ist der Entzug, wenn irreversible Nachteile drohen. Die Rechtsmittelinstanz kann ihn überprüfen und die Wirkung gegebenenfalls wiederherstellen oder Schutzauflagen anordnen.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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