Glossar / Immaterialgüterrecht

Werk

Im schweizerischen Urheberrecht ist ein Werk eine geistige Schöpfung der Literatur oder Kunst mit individuellem Charakter. Geschützt sein können Texte, Musik, bildende Kunst, Fotografien, Filme, Choreografien, Architektur, angewandte Kunst, Software und weitere Ausdrucksformen. Ideen, Methoden, Stile und blosse Tatsachen sind als solche nicht geschützt; geschützt ist die konkrete Gestaltung. Eine Registrierung ist in der Schweiz nicht nötig. Der Individualitätsgrad wird im Einzelfall beurteilt und kann niedrig sein, doch rein routinemässige oder banale Ergebnisse genügen nicht.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.