Die Miet- und Pachtverträge für die zu übertragenden Grundstücke gehen gemäss Artikel 261 und 290 des Obligationenrechts (OR) per 1. Januar 2026 auf den Kanton Jura über.
Wartungsverträge, die ausschliesslich mit den zu übertragenden Grundstücken verbunden sind, gehen per 1. Januar 2026 auf den Kanton Jura über, sofern der Vertragspartner dem schriftlich zugestimmt hat und die Vertragsübernahme nur eine Änderung der Identität der Vertragsparteien zur Folge hat.
Der Kanton Bern ist für die Ausarbeitung der Vertragsänderungen gemäss Absatz 2 zuständig und legt sie dem Kanton Jura und dem betroffenen Vertragspartner zur Genehmigung vor.
In Abweichung von Absatz 2 verpflichtet sich der Kanton Jura, wenn der Vertragspartner oder er andere Klauseln ändern möchte, Gespräche mit dem Vertragspartner aufzunehmen, um einen neuen Vertrag abzuschliessen. In diesem Fall unternimmt der Kanton Bern die nötigen Schritte, um den Vertrag mit seinem bisherigen Vertragspartner zu kündigen.
Der Kanton Bern haftet gegenüber dem Vertragspartner allein für die allfälligen, insbesondere finanziellen Folgen, die sich aus der Kündigung der Verträge in Bezug auf die zu übertragenden Grundstücke ergeben. Der Kanton Jura schuldet dem Kanton Bern keine finanzielle Entschädigung für einen allfällig erlittenen Schaden und umgekehrt.
Der Kanton Bern bestätigt, dass er dem Kanton Jura alle Informationen zu den Miet- und Pachtverträgen sowie zu den Wartungsverträgen im Zusammenhang mit den Grundstücken übermittelt hat.