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105.235.1-22

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend den Bereich Natur- und Waldschutz

(Vollzugsvereinbarung Nr. 22)

vom 26.11.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 30 und 32 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Auswirkungen des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura auf den Schutz von Flächen sowie natürlichen und forstwirtschaftlichen Elementen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier.

Ziel sind die Anerkennung der vom Kanton Bern eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der Biodiversität und der Waldnutzung durch den Kanton Jura sowie die Fortführung dieser Verpflichtungen.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für die Kantone Bern und Jura sowie für die Gemeinde Moutier.

Art. 3 Beschluss zum Schutz des Naturschutzgebiets Bois des Muses

Der bernische Beschluss vom 10. Dezember 2008 zum Schutz des Naturschutzgebiets Bois des Muses (RRB 0045) ist im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachstehend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») und solange die jurassische Regierung keinen neuen Schutzbeschluss erlässt, anwendbar.

Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels sind die jurassischen Behörden für den Vollzug dieses Beschlusses zuständig.

Art. 4 Waldnutzungsverträge für das Naturschutzgebiet Bois des Muses

Der Kanton Bern und der Kanton Jura verpflichten sich, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Waldnutzungsverträge für das Naturschutzgebiet Bois des Muses, d. h. die Verträge mit den Referenzen WA 250001 vom 1. Januar 2009, WA 250002 vom 1. Januar 2009 und WA 250003 vom 1. Januar 2009, zu ändern, um sie dem Kanton Jura zu übertragen.

Der Vollzug dieser Verträge bleibt in der Zuständigkeit des Kantons Bern, solange sie nicht auf den Kanton Jura übertragen wurden, spätestens jedoch bis zu ihrem Ablauf.

In der in Absatz 2 vorgesehenen Situation bleibt das bernische Recht anwendbar und der Rechtsweg bleibt bernisch.

Art. 5 Dienstbarkeitsvertrag für das Waldreservat Mont Raimeux

Der Kanton Bern bleibt für den Vollzug der Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrags vom 30. Juni 2005 über die Einrichtung eines gemischten Waldreservats auf dem Mont Raimeux bis zum Ablauf dieses Dienstbarkeitsvertrags zuständig.

Das bernische Recht bleibt anwendbar und der Rechtsweg bleibt bernisch.

Nach Ablauf des Vertrags verpflichten sich die Kantone Bern und Jura, bei der Verwaltung des Reservats zusammenzuarbeiten.

Art. 6 Vertrag zur Erhaltung von Habitatbäumen

Der Kanton Bern und der Kanton Jura verpflichten sich, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Vertrag vom 1. Januar 2023 zur Erhaltung von Habitatbäumen (ID 3578) in der Gemeinde Moutier zu ändern und auf den Kanton Jura zu übertragen.

Der Vollzug dieses Vertrags bleibt in der Zuständigkeit des Kantons Bern, solange der Vertrag nicht auf den Kanton Jura übertragen wurde, längstens bis zum Ablauf des Vertrags.

In der in Absatz 2 vorgesehenen Situation bleibt das bernische Recht anwendbar und der Rechtsweg bleibt bernisch.

Art. 7 Geschützte Bäume auf der Weide «Pâturage du Droit»

Der Berner Beschluss vom 20. Dezember 1978 betreffend «Geschützte Bäume, vier Traubeneichen in der Gemeinde Moutier» (RRB 9012) ist im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels und solange die jurassische Regierung keinen neuen Schutzbeschluss erlässt, anwendbar.

Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels sind die jurassischen Behörden für den Vollzug dieses Beschlusses zuständig.

Die Gemeinde Moutier trägt die von diesem Beschluss betroffenen Bäume in ihre Ortsplanung ein.

Art. 8 Baubewilligung vom 12. Mai 2022

Die von der Burgergemeinde Moutier beantragte Baubewilligung vom 12. Mai 2022 (baurechtliche Gesamtverfügung) für das Projekt «Erweiterung der Juramergel-Deponie "Côte Picard" mit Rodung, Wiederaufforstung und Aufschüttung (Deponie Typ A) und Einrichtung eines Juramergel-Pfads und einer versetzbaren Beobachtungsplattform am Südrand zur Beobachtung von Dinosaurierspuren» wird vom Kanton Jura anerkannt.

Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels sind die in dieser Verfügung vorgesehenen Bestimmungen im Kanton Jura anwendbar. Das jurassische Recht ist anwendbar und der Rechtsweg ist jurassisch.

Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels wird die Aufsicht über die Einhaltung der Bedingungen der Baubewilligung durch den Kanton Jura ausgeübt.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Egress

Bern, 26. November 2025 / Delsberg, 25. November 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Auer

25-122

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-122

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-122