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105.235.1-23

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Änderung von rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen Entscheiden und Urteilen

(Vollzugsvereinbarung Nr. 23)

vom 26.11.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 7, 8, 10 Absatz 2 und 30 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung enthält die Bestimmungen betreffend die Änderung von rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen Entscheiden und Urteilen, die durch die bernischen Kantonsbehörden und die Gemeindebehörden von Moutier in Anwendung des bernischen Rechts gefällt wurden.

Das Bundesrecht sowie die spezifischen Vollzugsvereinbarungen bleiben vorbehalten.

Der Begriff «Änderung» bezieht sich auf die Wiederaufnahme, die Revision, die Wiedererwägung oder den Widerruf.

Diese Vereinbarung gilt unabhängig davon, ob die Verfahren von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet werden.

Diese Vereinbarung gilt nicht für Verfahren in Zivil-, Straf- oder Betreibungs- und Konkurssachen.

Art. 2 Grundsatz

Für die ab dem 1. Januar 2026 eröffneten Verfahren zur Änderung von rechtskräftigen Verfügungen, Einspracheentscheiden, Beschwerdeentscheiden und Urteilen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die von den bernischen Kantonsbehörden oder von den Gemeindebehörden von Moutier erlassen wurden, sind in Anwendung des jurassischen Rechts die jurassischen Kantonsbehörden oder die Gemeindebehörden von Moutier zuständig. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach jurassischem Recht.

Änderungsverfahren, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin bis zum 31. Dezember 2025 eingeleitet werden, werden von den bernischen Kantonsbehörden oder den Gemeindebehörden von Moutier nach bernischem Recht zu Ende geführt. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach bernischem Recht.

Art. 3 Verfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide und Urteile der Kantons- oder Gemeindebehörden in Bezug auf kantonale Steuern oder obligatorische Gemeindesteuern oder kantonale Gebühren und andere öffentliche Abgaben

Verfahren zur Änderung von rechtskräftigen Verfügungen, Einspracheentscheiden, Beschwerdeentscheiden und Urteilen, die von den bernischen Kantonsbehörden oder von den Gemeindebehörden von Moutier in Bezug auf kantonale Steuern, obligatorische Gemeindesteuern, Gebühren oder andere kantonale öffentliche Abgaben für Steuerjahre vor dem Zeitpunkt des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachfolgend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») erlassen wurden, fallen in den Zuständigkeitsbereich der bernischen Kantonsbehörden, die bernisches Recht anwenden. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach bernischem Recht.

Art. 4 Verfügungen und Beschwerdeentscheide über fakultative Gemeindesteuern, Gebühren und andere öffentliche Gemeindeabgaben

Ab dem 1. Januar 2026 eingeleitete Verfahren zur Änderung rechtskräftiger Verfügungen der Gemeinde Moutier oder Beschwerdeentscheide einer bernischen Behörde über freiwillige Gemeindesteuern, Gebühren oder andere öffentliche Gemeindeabgaben für Steuerjahre vor dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fallen in die Zuständigkeit der Gemeinde Moutier bzw. der zuständigen jurassischen Kantonsbehörde, die jurassisches Recht anwendet. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach jurassischem Recht.

Änderungsverfahren, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin bis zum 31. Dezember 2025 eingeleitet werden, werden von der Gemeinde Moutier oder von der zuständigen bernischen Beschwerdebehörde, die bernisches Recht anwendet, zu Ende geführt. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach bernischem Recht.

Art. 5 Verfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide und Urteile in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die Dauerrechtsverhältnisse regeln

Ab dem 1. Januar 2026 eingeleitete Verfahren zur Änderung rechtskräftiger Verfügungen, Beschwerdeentscheide und Urteile der bernischen Kantonsbehörden, die Dauerrechtsverhältnisse regeln, fallen in die Zuständigkeit der jurassischen Kantonsbehörden bzw. der Gemeindebehörden von Moutier, die jurassisches Recht anwenden. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach jurassische Recht.

Änderungsverfahren, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin bis zum 31. Dezember 2025 eingeleitet werden, werden von der Gemeinde Moutier oder von der zuständigen bernischen Beschwerdebehörde, die bernisches Recht anwendet, zu Ende geführt. Der Rechtsweg richtet sich ebenfalls nach bernischem Recht.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Egress

Bern, 26. November 2025 / Delsberg, 25. November 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

25-123

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-123

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-123