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105.42-1

Gebietsänderungskonkordat über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg

vom 13.03.2019 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Die Kantone Bern und Freiburg,

gestützt auf Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)[1], das Gesetz vom 7. Juni 2017 betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten (Clavaleyres-Gesetz, ClaG)[2] und das Gesetz vom 23. März 2018 über die Aufnahme der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den Kanton Freiburg und ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten (ClaZG)[3],

vereinbaren:

Anhänge

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Das vorliegende Gebietsänderungskonkordat ordnet den Wechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres vom Kanton Bern zum Kanton Freiburg an und regelt dessen Abwicklungsmodalitäten und Folgen.

Das vom Wechsel betroffene Gebiet entspricht dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Clavaleyres (kartografische Darstellung in Anhang 1).

Art. 2 Begriffe

In diesem Konkordat bedeuten

  1. Einwohnergemeinde Clavaleyres: Politische Gemeinde des Kantons Bern vor dem Kantonswechsel und der Fusion mit der Gemeinde Murten,
  2. Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg vor der Fusion mit der Einwohnergemeinde Clavaleyres,
  3. Gebietsänderung: Gebietsverhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gebietsänderungskonkordats,
  4. Neue Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg, die aus der Fusion mit der vormaligen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch die Gemeinde Murten entsteht,
  5. Ortsteil Clavaleyres: Gebiet der vormaligen Einwohnergemeinde Clavaleyres als Teil der neuen Gemeinde Murten,
  6. Ortsbürgergemeinde Murten: Körperschaft nach freiburgischem Gemeinderecht.

Art. 3 Kompetenzdelegation zum Erlass von ausführenden Bestimmungen

1 Die beiden Regierungen werden ermächtigt, weitere Vereinbarungen zur Regelung der technischen, finanziellen, administrativen und rechtlichen Fragen namentlich in folgenden Bereichen abzuschliessen:

  1. Alle Register, Daten und insbesondere Geobasisdaten,
  2. Gesamtes Archivgut,
  3. Subventionen und Finanzierungsbeihilfen, Ersatzbeiträge,
  4. Finanz- und Lastenausgleich,
  5. Interkommunale Zusammenarbeit (u.a. Schul- und Ausbildungsabkommen),
  6. Übertragung und Änderung bestehender Rechtsverhältnisse (u. a. Dauerverfügungen, Verträge, Konzessionen, [Berufsausübungs-]Bewilligungen),
  7. Forst- und Landwirtschaft,
  8. Betreibungs- und Konkurswesen,
  9. Raumplanung (Nutzungspläne, Schutzbauten),
  10. Denkmalpflege und Baudenkmäler,
  11. Öffentlicher Verkehr,
  12. Strassen, Stromnetzgebietszuteilung, Gebäudeförderprogramm,
  13. Wirtschaftsförderung,
  14. Strassenverkehr und Schifffahrt (Übertragung von Zulassungen, Bewilligungen und Ausweisen, Besteuerung),
  15. Soziales, Kindes- und Erwachsenenschutz, Alters- und Pflegebereich, Krankenversicherung,
  16. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zur Zusammenarbeit und Vornahme des notwendigen Datenaustausches zwecks Ausarbeitung der weiteren Vereinbarungen. Die davon betroffenen Personen und Gemeindeorgane werden vorgängig auf geeignete Weise informiert und angehört.

B. Regelungsbereiche

1. Gebiet und Volk

Art. 4 Gebiet

Das Gebiet der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkordats Bestandteil des Gebiets des Kantons Freiburg.

Art. 5 Volk

Einwohnerinnen und Einwohner von Clavaleyres werden Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Freiburg und Einwohnerinnen und Einwohner der neuen Gemeinde Murten.

Bürgerinnen und Bürger von Clavaleyres werden Bürgerinnen und Bürger des Kantons Freiburg und Bürgerinnen und Bürger der neuen Gemeinde Murten.

Die Aufnahme der Burgerinnen und Burger gemäss bernischem Recht in die Ortsbürgergemeinde Murten bestimmt sich nach freiburgischem Recht.

2. Organisation

Art. 6 Status der Einwohnergemeinde Clavaleyres in der territorialen Organisation des Kantons Freiburg

Die Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkordats Ortsteil der neuen Gemeinde Murten, und als solcher teilt er deren rechtliche Stellung in der Organisation des Kantons Freiburg.

Art. 7 Status von Clavaleyres in der Organisation der anerkannten Kirchen des Kantons Freiburg

Die auf dem Gebiet der Gemeinde Clavaleyres gelegenen «evangelisch-reformierten» und «römisch-katholischen» Kirchgemeinschaften übernehmen die Rechtsordnung des Kantons Freiburg zum Zeitpunkt der Fusion.

Sie organisieren sich nach den Bestimmungen des freiburgischen Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (KSG)[4] sowie den jeweiligen Kirchenstatuten.

3. Recht

Art. 8 Grundsatz

Mit Inkrafttreten dieses Konkordats gilt für Gebiet und Volk des Ortsteils Clavaleyres die Rechtsordnung des Kantons Freiburg.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, sofern das vorliegende Konkordat oder die interkantonale Vollzugsvereinbarung dies vorsehen.

4. Kollisionsrecht: hängige Begehren und Verfahren

Art. 9 Hängige Verfahren zivilrechtlicher, strafrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Natur vor bernischen Behörden

Die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels bei den bernischen Behörden hängigen zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verfahren werden bis zum rechtskräftigen Abschluss von diesen weitergeführt, soweit das Bundesrecht keine andere Zuständigkeit vorsieht.

Art. 10 Bestehende (Dauer-)Rechtsverhältnisse

Vom Kanton Bern oder von der Einwohnergemeinde Clavaleyres erlassene Verfügungen, die Rechtsverhältnisse auf Dauer regeln, namentlich Bewilligungen, Patente, Fähigkeitsausweise, behalten ihre Gültigkeit, solange sie nach bernischem Recht weder erneuert oder geändert werden müssen, und gelten als nach freiburgischem Recht anerkannt. Im Fall einer Erneuerung oder Änderung gilt das freiburgische Recht.

Konzessionen können unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Konzessionäre dem freiburgischen Recht angepasst werden.

Die interkantonale Vollzugsvereinbarung kann für einzelne Verfügungsarten besondere Regelungen vorsehen.

Art. 11 Bürgerrecht und politische Rechte

Die Wohnsitzdauer in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für das Wohnsitzerfordernis im Rahmen der Erlangung des freiburgischen Kantonsbürgerrechts vollständig angerechnet.

Die Wohnsitzdauer von niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für die Ausübung von politischen Rechten in der neuen Gemeinde Murten vollständig angerechnet.

Art. 12 Raumplanung

Die bestehende Ortsplanung wird übernommen, unter Vorbehalt von entgegenstehendem kantonalem Recht. In diesem Rahmen bleibt die Ortsplanung bis zur nächsten Gesamtrevision der Ortsplanung der neuen Gemeinde Murten gültig.

Art. 13 Ursprungsbezeichnung AOC

Die Bezeichnung „Bern AOC“ des Rebguts Oberer Hubel in der Einwohnergemeinde Clavaleyres richtet sich weiterhin nach der bernischen Gesetzgebung.

5. Finanzen

Art. 14 Vermögensausscheidung zwischen den Kantonen

Die Kantonsstrasse (Parzelle Grundbuchblatt Nr. 6) geht zum Zeitpunkt der Gebietsänderung ausserbuchlich und entschädigungslos vom Kanton Bern auf den Kanton Freiburg über. Der Übergang erfolgt in werkmängelfreiem Zustand.

In einem zweiten Schritt, ebenfalls zum Zeitpunkt der Gebietsänderung, geht die Kantonsstrasse (Parzelle Grundbuchblatt Nr. 6) in Anwendung des freiburgischen Strassengesetzes vom 15. April 1968 (StrG)[5] ausserbuchlich und entschädigungslos vom Kanton Freiburg auf die neue Gemeinde Murten über und wird zu einer Gemeindestrasse.

Art. 15 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, direkte Bundessteuer (direkte Steuern)

Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung unterstehen die in Clavaleyres steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen der Steuergesetzgebung des Kantons Freiburg. Der Kanton Freiburg regelt die Erhebung der Akontozahlungen für diese Steuerperioden.

Der Kanton Bern ist zuständig für das letzte Jahr vor der Gebietsänderung. Die Veranlagung und die allfälligen Einsprachen und Beschwerdeverfahren (Rekurskommission, Verwaltungsgericht) obliegen den Behörden des Kantons Bern, ebenso die Erhebung der Steuern.

Art. 16 Steuerwert und Eigenmietwert von Immobilien

Im letzten Jahr vor der Gebietsänderung bleibt der Steuerwert (amtlicher Wert) von Immobilien unverändert. Die Veranlagung für die Vermögenssteuer und die Liegenschaftssteuer erfolgt durch die Behörden des Kantons Bern.

Der Kanton Freiburg legt den neuen Steuerwert sowie den Eigenmietwert bis zum Ende des auf die Gebietsänderung folgenden Jahres fest.

Art. 17 Liegenschaftssteuer

Ab der Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der Gebietsänderung beginnt, ist die Gemeinde Murten für die Erhebung der Liegenschaftssteuer zuständig.

Die Liegenschaftssteuer für die Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der Gebietsänderung beginnt, wird aufgrund des letzten von den Behörden des Kantons Bern festgelegten Steuerwerts bestimmt.

Art. 18 Kausalabgaben

Der Kanton Bern erhebt Kausalabgaben, die für die Zeit vor der Gebietsänderung fällig geworden sind.

Kausalabgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Gebietsänderung stehen, werden nicht erhoben.

C. Schlussbestimmungen

Art. 19 Generalklausel

Kann weder dem vorliegenden Konkordat noch der interkantonalen Vollzugsvereinbarung eine Regelung entnommen werden, so verständigen sich die zuständigen kantonalen Behörden über das Vorgehen.

Können sich die beiden zuständigen Behörden nicht einigen, suchen die Regierungen der beiden Kantone im direkten Kontakt nach einer Lösung.

Art. 20 Streitbeilegungsverfahren

Die beiden Kantone bemühen sich, Streitigkeiten aus diesem Konkordat und der interkantonalen Vollzugsvereinbarung durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

Falls sich die Regierungen innert nützlicher Frist nicht einigen können, kann jede von ihnen die Eidgenossenschaft als Vermittlerin anrufen.

Die Eidgenossenschaft führt als Vermittlerin eine Aussprache mit den Vertreterinnen und Vertretern der beiden Kantone durch.

Führt die Vermittlung innert nützlicher Frist ab Einreichung des Vermittlungsgesuchs zu keiner Einigung, steht jedem Kanton die Möglichkeit der Klage beim Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)[6] offen.

Art. 21 Genehmigungsverfahren

Das vorliegende Konkordat wird, nach seiner Unterzeichnung und dem definitiven Inkrafttreten des Resultates der Gemeindeabstimmungen von Murten und Clavaleyres über die interkommunale Fusionsvereinbarung, den Parlamenten beider Kantone zur Genehmigung unterbreitet.

Es unterliegt in beiden Kantonen der Volksabstimmung. Die Abstimmung findet in beiden Kantonen am selben Termin statt. Die beiden Regierungen einigen sich auf den Termin.

Nach Annahme des vorliegenden Konkordats durch die Stimmberechtigten in beiden Kantonen unterbreiten die beiden Regierungen die Gebietsänderung der Eidgenossenschaft zur Genehmigung durch die Bundesversammlung gemäss Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung.

Art. 22 Aufhebung und Anpassung interkantonaler Vereinbarungen

Interkantonale Vereinbarungen, die in Bezug auf die Einwohnergemeinde Clavaleyres abgeschlossen wurden, können durch die beiden Kantonsregierungen aufgehoben oder angepasst werden.

Art. 23 Inkrafttreten

Die Regierungen der beiden Kantone bestimmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebietsänderungskonkordats.[7]

Egress

Bern, 13. März 2019/Freiburg, 12. März 2019

 

 

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen des Staatsrates

Der Präsident: Siggen

Die Staatsschreiberin: Gagnaux-Morel

20-020

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.03.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung 20-020

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.03.2019 01.01.2022 Erstfassung 20-020